Einkunfsarten: Gleiche Regeln für Arbeitnehmer und Unternehmer
Zurück zum „häuslichen Arbeitszimmer“: Bevor wir uns den eingangs gestellten Fragen zuwenden, noch ein Blick auf die verschiedenen Einkunftsarten. Der Begriff „Gewinn“ im weiter oben zitierten Gesetzestext legt nahe, dass sich die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer auf die „Betriebsausgaben“ von Selbstständigen, Gewebetreibenden, Land- und Forstwirten beziehen.
Werbungskosten, Betriebsausgabe oder Sonderausgabe?
Tatsächlich gilt § 4 EStG („Gewinnbegriff im Allgemeinen“) zunächst nur für Steuerpflichtige mit „Gewinneinkünften“. Doch durch einen schlichten Verweis in § 9 Abs. 5 EStG hat der Gesetzgeber die Arbeitszimmer-Vorschriften für Selbstständige und Unternehmer auf den „Werbungskosten“-Abzug von Arbeitnehmern ausgedehnt:
Auch das BMF-Schreiben zum Thema häusliches Arbeitszimmer gilt ausdrücklich „für Einkünfte aus allen Einkunftsarten“. Mehr noch: Auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält einen entsprechenden Verweis auf die grundlegende Arbeitszimmer-Vorschrift:
Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer notfalls als „Sonderausgaben“ steuerlich geltend gemacht werden können. Die Möglichkeit des Sonderausgaben-Abzugs ist immer dann wichtig, wenn bestimmte Aufwendungen keiner Einkunftsart direkt zugeordnet werden können. So stellen beispielsweise die Ausgaben für eine erstmalige Berufsausbildung (und die dadurch entstandenen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers) grundsätzlich keine Werbungskosten dar. In dem Fall bleibt nur der Sonderausgaben-Abzug. Und genau der ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich zulässig.
Eine Regelung für alle Einkunftsarten
In Bezug auf die steuerliche Anerkennung von Arbeitszimmerkosten macht der Gesetzgeber zwischen den verschiedenen Einkunfts- und Abzugsarten grundsätzlich keine Unterschiede. Beim häuslichen Arbeitszimmer sind Arbeitnehmer, Selbstständige, Gewerbetreibende, Auszubildende, Studierende und andere Steuerpflichtige im Prinzip also gleich.
Bitte beachten Sie: Der folgende Leitfaden zum Thema häusliches Arbeitszimmer richtet sich schwerpunktmäßig an Selbstständige, Kleingewerbetreibende und Arbeitnehmer. Sofern auf den folgenden Seiten nicht ausdrücklich zwischen …
-
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
-
beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten
… unterschieden wird, gelten die Informationen sinngemäß für alle Abzugsarten.
Verschiedene Steuerformulare
Dessen ungeachtet müssen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf verschiedenen Steuerformularen eingetragen werden:
-
Selbstständige, Gewerbetreibende, Land und Forstwirte machen ihre Angaben zum Arbeitszimmer auf Seite 2 in Zeile 55 der „Anlage EÜR“,
-
Arbeitnehmer tragen ihre Arbeitszimmerkosten auf Seite 2 in Zeile 43 der „Anlage N“ ein:
-
Falls die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderausgaben geltend gemacht werden, gehören die Angaben auf Seite 2 in Zeile 43 des Mantelbogens:
Nächste Seite: Arbeits-"Raum" - Räumliche Voraussetzungen